Ein Gemeinnützigkeitsregister gibt es nicht !


Das „Zuwendungsempfängerregister“ allerdings soll es gem. des neuen § 5 Abs.1 S. 1 Nr. 47 FVG erst noch geben und zwar ab 2024 ! Dieses soll dann alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfassen, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit sind. Eingerichtet wird es vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um den steuerlichen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erleichtern, werden dort, unter gesetzlicher Freistellung vom Steuergeheimnis , voraussichtlich folgende Daten gespeichert:

– Wirtschafts-Identifikationsnummer
– Name
– Anschrift
– Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
– das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt
– Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO
– Bankverbindung der Körperschaft


Die Übermittlung dieser Daten an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt dabei automatisch durch das zuständige Finanzamt.

Vereine müssen also nicht tätig werden !

Das Bundeszentralamt für Steuern ist allerdings auch befugt, die Daten an Dritte weiter zu geben.

Euer
LVFV e.V.