Wie die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) am 05.02.2021 unter dem Titel „GDD-Information-Missbräuchlich motivierte Geltendmachung von Betroffenenrechten„ berichtet, haben Betrüger das Auskunfts- und Löschungsrecht der Art. 15 bis 22 DSGVO für sich entdeckt, um Kasse zu machen. Der „modus operandi“ ist dabei immer derselbe, zunächst wird entweder eine Anfrage mit der Bitte um Rückruf unter einer nicht erreichbaren Telefonnummer über ein Kontaktformular des Opfers gesendet oder ein Newsletter bestellt, dann wird zeitnah ein Auskunfts- und Löschungsanspruch geltend gemacht.

Die Täter setzen darauf, dass das Opfer über kein funktionierendes Datenschutzmanagementsystem (DSMS) oder keine allgemeinverbindliche Richtlinie für die Bearbeitung solcher Ansprüche verfügt und daher Fehler macht. Die Falle schnappt zu, wenn entweder binnen Monatsfrist gar nicht reagiert wird oder die Daten direkt gelöscht und dem Auskunftsersuchen nicht entsprochen wird oder auch, wenn Auskunft dahingehend erteilt wird, dass keine personenbezogenen Betroffenendaten verarbeitet werden, obwohl zumindest die Rufnummer/E-Mail-Adresse des Betroffenen vorliegen.

In diesen Fällen drohen die Täter gerichtliche Konsequenzen an und fordern zur außergerichtlichen Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in vierstelliger Höhe nebst angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Aufgrund einer Beweislastumkehr in Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezüglich des Verschuldens, kann man sich von einer Schadenersatzpflicht nur dadurch befreien, das man nachweist, dass der Verantwortliche „in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist“. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen entsprechend der Art. 5 Abs. 2 und 24 DSGVO in einem DSMS regelkonform dokumentiert wurden.

Der LVFV e.V. rät seinen Mitgliedern daher dringend an, ihre vereinsinternen Prozesse zur Beantwortung von Auskunfts- und Löschansprüchen nach Art. 15 bis 22 DSGVO auf Aktualität zu überprüfen und die verantwortlichen Funktionäre noch einmal ausdrücklich zu instruieren. Der Landesverband hilft bei entsprechenden Datenschutzdokumentationen mit geeigneten „Werkzeugen. 


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